ðÐ


direkte Demokratie

 
     

direkte Demokratie - Eingang  Eingang
direkte Demokratie - Kritik  Kritik
direkte Demokratie - Parteien  Parteien
direkte Demokratie - Region  Regional
direkte Demokratie - Global  Global
direkte Demokratie - Fakten und Hintergründe  Wissen
direkte Demokratie - Entscheidung  Entscheidung
direkte Demokratie - Medien  Medien
direkte Demokratie - Foren  Foren
direkte Demokratie - Impressum  Impressum







kursiv = Zitat
Grün   = Bemerkung
       = Seitenanfang
Regional



Region Rheinland-Pfalz



Rheinland-Pfalz


Geschichte

Die Verfassung von 1947 sah zwar den Volksentscheid vor und wurde per Volksabstimmung abgesegnet, hatte aber in dieser Hinsicht, dank restriktiver Hürden, nur theoretische Bedeutunng.
1991-2000 wurde von der Regierung die Kommunalverfassung reformiert, die Hürden gesenkt.
Eine Begriffsverwirrung entsteht mit dem sogenannten "qualifizierten" Volksbegehren, bei welchem 1/3 Parlamentarier das Volksbegehren beantragen und damit die Hürden halbieren.


Land

Art Ziel Hürden Ausschluß
Volksinitiative Behandlung im Landtag, Petitionsausschuß, bei Gesetzesentwurf Volksbegehren 1% (30.000)Unterschriften innert 1 Jahr Finanzen, Abgaben, Besoldung
Volksbegehren Gesetzesänderung, Verfassungsänderung, Landtagsauflösung, Volksentscheid begründeter, ausgeabeiteter Gesetzesentwurf, 300.000 Unterschriften innert 2 Monate beim Amt, 20.000 Unterschriften für Zulassungsverfahren (außer bei vorgeschalteter Initiative), Konkurrenzvorlage des Landtags Finanzen, Abgaben, Besoldung
Volksentscheid Gesetzesänderung 25% Beteiligung, bei Verfassungänderung 50% Zustimmungsquorum Finanzen, Abgaben, Besoldung

Gemeinden
Direkte Demokratie auf Gemeindeebene 1993 wurde aufgewertet, Petitionrecht (Einwohnerantrag) ist gegeben, genauso wie Bürgermeisterdirektwahl.
Einwohnerversammlungen dienen der Information der Einwohner; Einwohnerfragestunden können in öffentlichen Sitzungen gewährt werden; Kumulieren und Panaschieren gibt dem Wähler größeren Einfluß auf die Parteilisten/parteilose Kandidaten.

Art Ziel Hürden/Erleichterungen Ausschluß
Einwohnerantrag Anhörung 2-5% Unterschriften (Einwohner ab 16 Jahre), Zulässigkeitsprüfung  
Bürgerbegehren Rechtsänderung, Bürgerentscheid bis zu 15%,nach absoluten Zahlen begrenzte, Unterschriften (bei kassatorischem -gegen Ratsbeschluß - Begehren innert 2 Monate), 3 Jahre Wiederholungssperre Positivkatalog: nur wichtige? Angelegenheiten, wie Gebietsänderungen und Änderung öffentlicher Einrichtungen; Negativkatalog: Haushalt, Bau, innere Rechtsverhältnisse, Bürgermeistergesetze; Kostendeckungsvorschlag, ja/nein gefordert, Zulässigkeitsprüfung
Bürgerentscheid Gesetzesänderung 30% Zustimmung s.o.

Ausblick
Kostenerstattung fehlt. Einseitige Eintragungen beim Amt, mit kurzen Fristen, verbauen die Mitwirkung unnötig. Ungleichbehandlung der von unten initiierten Volksbegehren und denen der Parlamentarier ist tendenziös und muß beseitigt werden. Die Reform von 2000 ist weiter überarbeitungsbedürftig, da wegen der Hürden keine Initiative/Abstimmung absehbar ist. In den Gemeinden ist das Spektrum so gering und weitere Hürden so gewaltig, dass von Volksnähe nicht die Rede sein kann, eher von Prohibition.